Allgemeine Geschäftsbedingungen der Printmedienpartner AG für Geschäftskunden
im Bereich von Dienst- und Werkleistungen
Stand: Dezember 2024
I. Geltungsbereich
II. Angebot und Vertragsschluss
III. Preise
IV. Lieferungen und Lieferfristen
V. Zahlung
VI. Eigentumsvorbehalt
VII. Gewährleistung für Werkleistungen
VIII. Haftung
IX. Pflichten des Kunden
X. Urheberrecht
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind branchenüblich. Sie gelten für die Erbringung sämtlicher Leistungen der Printmedienpartner AG. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die Erteilung eines Auftrages schliesst die Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Besteller ein. - Printmedienpartner AG erkennt von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden nicht an. Diese werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn Printmedienpartner AG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
- Angebot und Vertragsschluss
1. Der Vertrag zwischen Printmedienpartner AG und dem Kunden kommt erst mit dem Beginn der Leistungserbringung oder mit dem Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Printmedienpartner AG zustande. Aufträge des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn Printmedienpartner AG mit der Leistungserbringung beginnt oder die Aufträge von Printmedienpartner AG schriftlich bestätigt worden sind. Ohne anderslautende Angaben beruhen die Preisberechnungen in den Angeboten auf vollständigen, zur Bearbeitung geeigneten Unterlagen und Daten, sowie verbindlichen, unmissverständlich bezeichneten Angaben. Angebote, die auf Grund ungenauer oder noch nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, haben stets unverbindlichen Richtpreis-Charakter. Abgegebene Richt- und Budgetpreise im Angebotsstadium sind nicht verbindlich. Ohne anderslautende Angabe erlischt die Preisbindung nach 30 Tagen. - Werden vom Kunden bestimmte Anforderungen an die von Printmedienpartner AG zu erbringenden Leistungen gestellt, so hat er diese bei Auftragserteilung schriftlich niederzulegen.
III. Preise
1. Die Preise der Printmedienpartner AG gelten – sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist – ab Werk rein netto, exklusive Verpackung, Versandanteilen, Transport, Porti, Kuriere, Kosten für Datenträger und Datenübermittlung sowie allgemeine Spesen wie beispielsweise Reise- und Aufenthaltskosten von Personal. Diese wird zu den Selbstkosten berechnet und zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
- Die für einen konkreten Auftrag vereinbarten Preise sind für Nachbestellungen zu diesem Auftrag nicht verbindlich. Besteht zwischen Printmedienpartner AG und dem Kunden eine Rahmenvereinbarung, so bewegen sich die Preise für Nachbestellungen in dessen Grenzen.
- Auf Wunsch des Kunden erstellt Printmedienpartner AG Korrekturabzüge bzw. -dokumente, die gesondert berechnet werden.
- Die Preise verstehen sich vorbehältlich eventueller Materialpreisaufschläge, die vor Auftragsbeendigung eintreten.
- Lieferungen und Lieferfristen
1. Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, sobald die Ware den Firmensitz/das Lager der Printmedienpartner AG verlassen hat und zwar auch dann, wenn Printmedienpartner AG abweichend von Ziff. III. 1. die Versandkosten übernommen hat. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Auslieferung bzw. des Versands geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Das Vorstehende gilt auch für Teillieferungen. Dem Kunden steht es frei, die Ware auf seine Kosten während des Transportes zu versichern. - Die von Printmedienpartner AG angegebenen Lieferfristen sind freibleibend und angenähert, es sei denn, es wurden ausdrücklich einzelvertraglich Fixtermine vereinbart.
- Ist die Leistung der Printmedienpartner AG von einer richtigen bzw. rechtzeitigen Belieferung abhängig, so verlängern sich vereinbarte Lieferfristen entsprechend, sofern Printmedienpartner AG selbst nicht ordnungsgemäss und/oder rechtzeitig beliefert wurde und ein entsprechendes Deckungsgeschäft Printmedienpartner AG nicht oder nicht in wirtschaftlich zumutbarer Weise möglich war. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, von dem an der Kunde von Printmedienpartner AG Korrekturabzüge, Layouts usw. zur Prüfung erhalten hat, bis zum Tage des Zugangs seiner Stellungnahme bei Printmedienpartner AG. Verlangt der Kunde nach der Auftragserteilung Änderungen des Auftrags, welche die Dauer der Leistungserbringung durch Printmedienpartner AG beeinflussen, so verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum. Die Lieferfrist verlängert sich darüber hinaus angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, wie z. B. Mobilmachung, Krieg, Auswirkungen von Arbeitskampfmassnahmen usw., die ausserhalb des Einflussbereichs von Printmedienpartner AG liegen und von Printmedienpartner AG nicht zu vertreten sind. Printmedienpartner AG wird das Vorliegen solcher Hindernisse dem Kunden mitteilen.
- Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% des bestellten Quantums – bei Extraanfertigung des Materials bis 20% – können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert.
- Vom Besteller beschafftes Material, welches eine für die Verarbeitung geforderte Eignung aufzuweisen hat, ist Printmedienpartner AG frei Haus zu liefern. Der Besteller haftet für alle Schäden, die aus einer allfälligen Nichteignung des Materials entstehen können (Qualität, Quantität). Dazu gehört auch eine Einlagerung des Materials auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
- Die bei den Abrufaufträgen entstehenden Mehrkosten für die Beanspruchung des Lagers und die Verzinsung des im Auftrag gebundenen Kapitals (Arbeit, Material) gehen zu Lasten des Bestellers.
- Die Lieferung der Ware bedingt die Inrechnungstellung der anfallenden Transportkosten. Paletten, Behälter und Kisten werden ausgetauscht oder zum Selbstkostenpreis fakturiert, wenn sie nicht innert vier Wochen nach Erhalt der Sendung in gutem Zustand und franko zurückgesandt werden.
- Zahlung
1. Zahlungen sind – sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde – 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. - Bei Zahlungszielüberschreitungen ist Printmedienpartner AG berechtigt, vom Kunden Zinsen in Höhe von 3% zu verlangen. Falls Printmedienpartner AG in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist Printmedienpartner AG berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, Printmedienpartner AG nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Printmedienpartner AG akzeptiert generell keine Wechsel und WIR. Printmedienpartner AG ist nicht verpflichtet, Zahlungen mit Checks zu akzeptieren. In jedem Fall werden Checks nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Zwischenzinsspesen zu Lasten des Kunden angenommen.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, mit von Printmedienpartner AG nicht anerkannten Gegenansprüchen zu verrechnen oder diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Forderungen sind zwischen den Vertragsparteien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- Änderungen, Korrekturen oder Zusatzleistungen, die im Verlauf der Auftragsausführung durch den Auftraggeber oder dessen beauftragten Vermittler angebracht werden und nicht im Kostenvoranschlag enthalten sind, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Printmedienpartner AG kann, ohne vorherige Ankündigung, zusätzliche, für eine sachgemässe Arbeitausführung notwendige Aufwendungen separat in Rechnung stellen. Dies trifft vor allem bei mangelhaften, fehlenden oder für die Wiedergabe schlecht geeigneten Unterlagen zu.
- Gebühren für Hosting oder ASP (Application Service Providing) werden jeweils bei Beginn der Dienstleistungen oder, bei bestehendem Vertrag, am Anfang des Quartals fakturiert. Die Gebühren werden in Monatsschritten pro rata temporis berechnet. Das Minimum sind 6 Monate. Printmedienpartner AG kann die Gebühren jederzeit, insbesondere aber im Falle geänderter Gestehungskosten oder grosser Beanspruchung eines Anschlusses, unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf Monatsende anpassen. Verbesserungen des Dienstleistungsangebotes unter Beibehaltung der Gebühren sowie Gebührenreduktionen können auch mit einer kürzeren Ankündigungsfrist auf Monatsende in Kraft gesetzt werden.
- Printmedienpartner AG kann nach Bestellungsannahme Zahlungsgarantien verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden, wobei die aufgelaufenen Kosten ohne Verzug fällig werden. Bedingen Aufträge die Bindung grösserer Geldmittel, entweder für Material und Fremdarbeiten oder weil sich die Auftragsabwicklung über mehr als 2 Monate hinzieht, so ist Printmedienpartner AG berechtigt, Vorauszahlungen zur Deckung ihrer Aufwendungen zu verlangen. Auf Verlangen des Bestellers eingekaufte Materialien, Papiere und Kartons, die nicht innerhalb von 3 Monaten zur Verwendung gelangen, werden von Printmedienpartner AG unter Belastung der damit verbundenen Umtriebe fakturiert.
- Eigentumsvorbehalt/Abtretung
1. Printmedienpartner AG behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. - Verkauft der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Rahmen des ordnungsgemässen Geschäftsverkehrs weiter, so tritt er bereits zu diesem Zeitpunkt Printmedienpartner AG alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seinen Abnehmer oder Dritte zustehen. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderung ist der Kunde bis auf Widerruf durch Printmedienpartner AG berechtigt und verpflichtet. Die Befugnis von Printmedienpartner AG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Printmedienpartner AG gegenüber ordnungsgemäss nachkommt, verpflichtet sich Printmedienpartner AG, Forderungen nicht selbst einzuziehen. Der Kunde hat Printmedienpartner AG alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
- Der Kunde darf keine Verfügungen über die Vorbehaltsware treffen, die die Rechte von Printmedienpartner AG beeinträchtigen, wie etwa Verpfändung, Sicherungsübereignung oder -abtretung. Bei Pfändungen sowie bei Beschlagnahme durch Dritte hat der Kunde Printmedienpartner AG unverzüglich davon zu benachrichtigen.
- Übersteigen die Printmedienpartner AG übertragenen Sicherheiten bezogen auf den realisierbaren Wert der Sicherungsgegenstände den Wert der zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist Printmedienpartner AG auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der von Printmedienpartner AG gelieferten Waren durch den Kunden wird stets vom Kunden für Printmedienpartner AG vorgenommen. Werden die Waren mit anderen Printmedienpartner AG nicht gehörenden verarbeitet, so erwirbt Printmedienpartner AG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten und verarbeiteten Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung sind Daten, Dokumente, Programme, Datenträger usw., welche durch Printmedienpartner AG im Rahmen einer Auftragserfüllung generiert wurden, Eigentum der Printmedienpartner AG. Eine Pflicht zur Herausgabe besteht nicht.
VII. Gewährleistung
1. Printmedienpartner AG gewährleistet für die Dauer von 12 Monaten ab Abnahme oder Ingebrauchnahme, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind. Für Rechtsmängel des Werkes haftet Printmedienpartner AG nur insoweit, als sie die vertragsgemässe Verwendung des Werkes stören oder vereiteln wird. Ziffer X dieser AGB bleibt unberührt.
- Das von Printmedienpartner AG erbrachte Werk ist vom Kunden unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Kunde von Printmedienpartner AG einen Korrekturabzug (Gut zur Ausführung bzw. Gut zum Druck) erhält. Zeigt sich ein offensichtlicher Mangel, ist dieser Printmedienpartner AG innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Ablieferung anzuzeigen, ansonsten entfallen die entsprechenden Gewährleistungsansprüche. Wird ein versteckter Mangel nicht innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Entdeckung Printmedienpartner AG durch den Kunden angezeigt, entfallen ebenfalls die entsprechenden Gewährleistungsansprüche.
- Für den Fall, dass innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel an den erbrachten Werkleistungen vorliegen, wird Printmedienpartner AG eine Nachbesserung vornehmen. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl von Printmedienpartner AG durch Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Sie kann durch Printmedienpartner AG verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich ist. Eine Selbstvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen. Ist eine Nachbesserung unmöglich, mindestens zweimal fehlgeschlagen oder von Printmedienpartner AG trotz angemessener Fristsetzung ohne Grund verweigert oder ungebührlich verzögert worden, so kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung entsprechend dem Mangel herabsetzen. Beruht der Mangel der Werkleistung auf einem Umstand, den Printmedienpartner AG entsprechend der Regelungen in VIII. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vertreten hat, so kann der Kunde statt Erklärung des Rücktritts oder der Herabsetzung der Vergütung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
- Die Gewährleistung umfasst nicht Mängel an den erbrachten Werkleistungen, die aus der Verarbeitung von mangelhaftem Material, z. B. fehlerhaft angelegter digitaler Dokumente, resultieren, welches der Kunde an Printmedienpartner AG zur Ver- und Bearbeitung geliefert hat. Mehraufwendungen für Printmedienpartner AG, die durch die Lieferung von mangelhaftem Material durch den Kunden entstehen, werden gesondert berechnet.
- Die Behebung von nicht unter die Gewährleistung fallenden Mängeln sowie nach Auftragserteilung vom Kunden gewünschte Änderungen, die bei Printmedienpartner AG zu zusätzlichem Aufwand führen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt ebenso für zusätzlichen Aufwand, der bei Printmedienpartner AG aufgrund unklarer Vorgaben des Kunden, z. B. falsch ausgefüllter Auftragsformulare, oder durch unsachgemässe Behandlung der Werkleistung entsteht.
- Die Dienstleistungen für Hosting und Application Service Providing stehen dem Auftraggeber grundsätzlich während 24 Stunden 7 Tage pro Woche zur Benutzung offen. Die Funktionen oder Erreichbarkeit der Hosting-Infrastruktur kann durch höhere Gewalt, aus technischen Gründen oder während Wartungsarbeiten vorübergehend beeinträchtigt oder unterbrochen werden. Printmedienpartner AG übernimmt keine Haftung für daraus resultierende materielle und immaterielle Schäden. Ansprüche durch den Auftraggeber oder Dritte können nicht geltend gemacht werden. Bei Störungen in der Nutzung von Dienstleistungen steht dem Auftraggeber lediglich das Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu, sofern er Printmedienpartner AG über die Störung umgehend schriftlich informiert und zur Behebung zweimal eine angemessene Frist angesetzt hat. Angekündigte Unterbrechungen der Dienste, insbesondere infolge von Wartungsarbeiten, gelten nicht als Störungen.
- Dienstleistungsverträge für Hosting und Application Service Providing werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, anderslautende schriftliche Vereinbarung vorbehalten. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung kann jede Vertragspartei den Dienstleistungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten mittels eingeschriebenem Brief auf Monatsende auflösen, erstmals jedoch nach einer Mindestvertragsdauer von 6 Monaten. Eine ausserordentliche Auflösung ist nur möglich, wenn sich die beiden Parteien darüber einig sind.
- Die von Printmedienpartner AG erstellten Dokumente, Reproduktionsunterlagen (fotografische Aufnahmen, Daten, Dokumente, Datenträger usw.) und Werkzeuge bleiben Eigentum der Printmedienpartner AG.
- Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere bezüglich Schnittgenauigkeit, Originalgetreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton, usw.), bleiben vorbehalten. Soweit Printmedienpartner AG durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden.
- Für die rechtliche Zulässigkeit der Textinhalte ist der Auftraggeber verantwortlich. Mit dem «Gut zum Druck» übernimmt er alle Rechte und Pflichten, die mit dem Text zusammenhängen. Wird kein ausdrückliches «Gut zum Druck» erteilt, erfolgt die Übernahme der Rechte und Pflichten bei Druckbeginn bzw. bei der Online-Schaltung der Texte. Ohne «Gut zum Druck» lehnt Printmedienpartner AG jede Haftung ab.
VIII. Haftung
1. Printmedienpartner AG haftet generell nur für eigenes vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten oder das seiner Erfüllungsgehilfen bzw. Subunternehmer. Für Körperschäden haftet Printmedienpartner AG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
- Nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten («Kardinalspflichten») durch Printmedienpartner AG, haftet Printmedienpartner AG begrenzt auf den voraussehbaren vertragstypischen Schaden auch für normale Fahrlässigkeit. Ersatz für weitergehende Schäden ist ausgeschlossen.
- Unbeschadet einer etwaigen garantierten Beschaffenheit des Werkes haftet Printmedienpartner AG für Folgeschäden insoweit, als sie ihre Ursache in der Abweichung des von Printmedienpartner AG erbrachten Werkes von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit haben, und diese vertraglich vereinbarte Beschaffenheit den Kunden gerade vor bestimmten Folgeschäden absichern sollte. Ansonsten wird jede weitere Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.
- Printmedienpartner AG weist auf die Gefahren durch Viren und Eingriffe Dritter im Zusammenhang mit der Internetbenutzung hin. Printmedienpartner AG haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde es unterlässt, nach dem Stand der Technik geeignete Vorsorgemassnahmen, insbesondere die Unterhaltung einer Firewall oder eines Virensuchprogramms, zu treffen.
- Schadenansprüche für Datenverlust sind auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, wenn der Schaden bei ordnungsgemässer Datensicherung, insbesondere bei regelmässiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien, nicht eingetreten wäre.
- Pflichten des Kunden
1. Der Kunde hat Datenträger, die er Printmedienpartner AG zur Auftragserfüllung zur Verfügung stellt, mit seinem Namen und seiner Adresse zu versehen. Von allen an Printmedienpartner AG übergebenen Daten hat der Kunde vor der Übergabe an Printmedienpartner AG Sicherheitskopien anzufertigen. - Jegliches Material, das der Kunde an Printmedienpartner AG zur Be- und Verarbeitung liefert, ist Printmedienpartner AG frei Haus zu liefern.
- Bei Aufträgen, die die drucktechnische Wiedergabe digitaler Daten zum Gegenstand haben, hat der Kunde Printmedienpartner AG einen verbindlichen, aktuellen Laserausdruck zur Verfügung zu stellen.
- Der Kunde hat eine gesonderte Vereinbarung mit Printmedienpartner AG über Datensicherung oder Datenherausgabe zu treffen, ansonsten ist Printmedienpartner AG berechtigt, ohne weitere Ankündigung gegenüber dem Kunden, Daten, die in Verbindung mit einem Auftrag stehen und für eine Ausgabe, d. h. für eine Umwandlung in visualisierter Form, gedacht sind, 2 Wochen nach Ablieferung zu löschen. Daten, die im Rahmen eines Auftrages bearbeitet wurden, dürfen 24 Monate nach Lieferung bzw. fertiger Bearbeitung der Daten gelöscht werden.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente (Andrucke, Proofs, Kopien, Dateien und dergleichen) auf Fehler zu überprüfen und diese, mit dem Gut zum Druck und allfälligen Korrekturanweisungen versehen, innerhalb der vereinbarten Frist zurückzugeben. Printmedienpartner AG haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler und von diesem selber ausgeführte Arbeiten und Korrekturen. Wird vereinbarungsgemäss auf die Unterbreitung von Kontroll- und Prüfdokumenten verzichtet oder ruft der Auftraggeber ohne diese direkt Dokumente, Programme oder Dateien ab, so trägt er das volle Risiko. Telefonisch aufgegebene Korrekturen und Änderungen müssen vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden, ansonst keine Rechtswirkungen abgeleitet werden können.
- Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen (Laserausdrucke, Proofs, Dateien, Andrucke usw. sowie Werkzeuge) besteht ohne schriftliche Vereinbarung nicht. Eine weitergehende Aufbewahrung ist separat zu vereinbaren und erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, insbesondere bleiben Risiken einer einwandfreien späteren Bereitstellung, auf Grund sich verändernder Bearbeitungstechniken vorbehalten. Die mit einer vereinbarten Aufbewahrung entstehenden Kosten für die Archivierung, erneute Aufbereitung, Formatierung und Ausgabe werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Urheberrecht
1. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass die Durchführung des Auftrags nicht die Rechte Dritter, insbesondere Vervielfältigungsrechte, verletzt. Der Kunde stellt Printmedienpartner AG von allen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei, die diese gegen Printmedienpartner AG wegen der Ausführung eines Auftrags des Kunden geltend machen und übernimmt sämtliche Kosten, die Printmedienpartner AG diesbezüglich anfallen. - Alle Urheber- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte an von Printmedienpartner AG im Rahmen des Auftrages erstellten Skizzen, Entwürfen, Originalen, Daten etc. verbleiben, sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde und dies rechtlich zulässig ist, bei Printmedienpartner AG. Dies gilt insbesondere für jeden von Printmedienpartner AG entwickelten Quellcode. Werden urheberrechtliche Verwertungsrechte entsprechend einzelvertraglicher Vereinbarung übertragen, so erfolgt dies für Rechte, die Printmedienpartner AG selbst von Dritten ableitet nur in dem Umfang, der durch diesen Dritten Printmedienpartner AG eingeräumt wurde.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Opfikon-Glattbrugg. Zur Beurteilung von Streitigkeiten ist das ordentliche Gericht in Zürich zuständig, sofern keine andere Abmachung getroffen wird. Anwendbar ist schweizerisches Recht.